Petri Heil

Satzung

§ 1 : Name und Sitz des Vereins

Der Angelsportverein "Früh auf" von 1959 in Schafstedt ist eine Vereinigung von Sportfischern aus Schafstedt und Umgebung. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. in Offenbach.
Der Verein hat seinen Sitz in Schafstedt und erwirkt seine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Meldorf.
Als Sportfischer im Sinne dieses Paragraphen gilt derjenige,der die Fischwaid gemäß den sportlichen Grundsätzen des Verbandes Deutscher Sportfischer als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuerlichem Sinne Haupt-oder Nebenerwerb ist. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung.


§ 2 : Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 : Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
          Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
          1. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
          2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Entwicklungen auf
              den Fischbestand und die Gewässer,
          3. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei
              zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,
          4. Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes,
          5. Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
              a) Fischgewässern
              b) Booten und dazugehörigen Anlagen
              c) Unterkunftshäusern und sonstiger Erhaltung des Landschaftsbildes und
                 natürlicher Wasserläufe.
          6. Förderung der Vereinsjugend,
          7. Der Verein setzt sich für de Gesundhaltung der Gewässer und damit auch
              für der Erhaltung der Volksgesundheit ein.     


§ 4 : Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene deutsche Staatsbürger werden , der gemäß § 1 Sportfischer werden will oder ist , sich verpflichtet den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und nicht aus einem anderen zum Verband Deutscher Sportfischer gehörigen Verein ausgeschlossen worden ist. Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme und gibt die Neuaufgenommen auf der nächsten Mitgliedersammlung bekannt. Jugendliche können die Mitgliedschaft erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Jedes neuaufgenommene Mitglied im Verein gehört auch dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen , die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten.


§ 5 : Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich für den Verein und die Sportfischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 : Aufkündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

§ 7 : Ausschluß eines Mitgliedes

Ein Mitglied wir aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es
       1.   ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt
             wird, das es solche Handlungen begangen hat,
       2.   sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder sonstige unsportliche
             Handlungen an Fischgewässern strafbar macht oder andere zu solcher Tat
             anstiftet oder solche Taten duldet,
       3.   den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt, wiederholt
             Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt,
       4.   die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf der              Fänge, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins  usw.
             ausnutzt,
       5.   innerhalb des Vereins wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gibt,
       6.   trotz Abmahnung mit seinem fälligen Beitrag ohne schriftliche Entschuldigung
             länger als 6 Monate im Rückstand bleibt.
Über den Ausschuß in den Fällen zu 1 bis 5 entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung, im Falle zu 6 der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides den Widerruf seines Ausschlusses schriftlich beim Ehrengericht des Vereins unter Angabe von Gegengründen beantragen. Die endgültige Entscheidung über solche Anträge trifft dann die Mitgliederversammlung. Beitragsrückstände sind bei Ausschluß nicht verfallen, sondern bleiben als Förderung an das Mitglied bestehen.


§ 8 : Beiträge und Mittel

Die Vereinsbeitäge, Aufnahmegebühren, Gebühr für die Ausstellung des Sportfischerpasses sowie Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine werden jeweils in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinerlei Ansprüche an Vereinsmittel bzw. am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vereinsbeitrag ist in mindestes halbjährlichen Teilbeträgen im Voraus zu zahlen, sofern nicht durch die ordentliche Mitgliederversammlung anders beschlossen wird. Alle Gebühren sind sofort bei Entstehung zu entrichten.


§ 9 : Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
       1.   dem Vorsitzendem;  
       2.   dem stellvertr. Vorsitzendem;
       3.   dem Schriftführer;
       4.   dem Kassenwart;
       5.   dem Sport- und Gerätewart;
       6.   dem Jugendwart;
       7.   dem Gewässerwart;
       8.   dem Pressewart;
       9.   sonstigen Beisitzern nach Wahl und Bedarf.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der jährlichen Hauptversammlung durch Zuruf oder durch geheime Abstimmung gewählt, mit Ausnahme des Jugendwarte, der auf der Jahreshauptversammlung der Jugendgruppe gewählt wird. Nach Ablauf eines Kalenderjahres scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die das erste mal durch Los ermittelt wurden aus. Die verbleibenden Mitglieder scheiden dann im nächsten Jahr aus, so dass die normale Amtsdauer des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende , er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.


§ 10 : Ehrengericht des Vereines

Das Ehrengericht wird von der Hauptversammlung gewählt. Diesem Gremium gehören neben dem 1. Vorsitzenden 2 weitere Mitglieder des Vereins an. Sie werden auf unbestimmte Zeit gewählt.


§ 11 : Versammlung / Termine

Die ordentliche Hauptversammlung ( Jahreshauptversammlung ) ist jeweils in 1. Quartal des Kalenderjahres abzuhalten. In dieser Versammlung finden die Wahlen statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von 14 Tagen eingerufen werde, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstandsvorsitzenden beantragen. Zu sämtlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder durch schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Bekanntgabe aller anderen Vereinstermine erfolgen durch Aushang ( Anschlag ) im Vereinskasten, Notiz in der Tagespresse bzw. gesonderter schriftlicher Mitteilung.


§ 12 : Bericht des Schriftführers

In der Jahreshauptversammlung hat der Schriftführer einen eingehenden Bericht über die Mitgliederbewegung des Vereines und über sonstige Vorkommnisse im Verein im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.


§ 13 : Bericht des Kassenwartes

Der Kassenwart hat in der Jahreshauptversammlung für das abgelaufene Jahr einen ausführlichen Kassenbericht zu erstatten, der über die Vermögensverhältnisse des Vereines, über Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt. Die Kasse ist vor Erstattung des Kassenberichtes von 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und zu unterzeichnen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist der Versammlung bekanntzugeben. Nach Erstattung dieses Berichts beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlassung des Vorstandes.


§ 14 : Satzungsänderung und Auflösung des Vereines

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Zur Beschlussfassung in dieser Angelegenheit ist eine Stimmenmehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Verband Deutscher Sportfischer e.V. in Offenbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 : Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 27. Februar 1987 beschlossen worden und tritt mit dem 1. Januar 1987 in Kraft. Ein Exemplar dieser Satzung ist jedem Mitglied auszuhändigen. Bei Austritt aus dem Verein ist diese zurückzugeben, ebenfalls sind bei Austritt oder Ausschluß die Vereins- und Verbandsnadeln sowie der Fischerpaß zurückzugeben, da sie Eigentum des Vereines sind.



Schafstedt, den 27. Februar 1987

                                                              
                                                  Der Vorstand


Eingetreten am 10. August 1987
-VR 252 - Amtsgericht Meldorf